Kategorie: Sonstiges

Linksammlung – Content-Klau entdecken

Heutzutage Content-Klau keine Seltenheit mehr – leider. Ich habe es schon selbst erlebt, dass jemand meinen mühevoll erstellten Content 1:1 und ohne Quellenangabe kopiert hat und als seine eigene Schöpfung ausgegeben hat.

Um dies zu verhindern gibt es einige Services, die dabei helfen, Content-Diebe zu finden.

  • Copyscape – Suchmaschine, die eine Auflistung mit identischen Texten zu einer bestimmten URL liefert
  • anticopy – Dienstleister, spezialisiert auf Text- oder Datenklau bei ebay
  • TinEye – Suchmaschine um geklaute Bilder herauszufinden
  • @Feed (WordPress Plugin) -Mit diesem Tool kann überwacht werden, ob RSS-Feed Einträge geklaut werden

Kategorien: Internet Sonstiges

Apollo 18 Kinokarten verlost

Seit 18 Uhr ist mein Gewinnspiel der beiden Freikarten für den Kinofilm Apollo 18, offiziell beendet. Insgesamt wollten 11 Personen die Karten gewinnen, von denen vier die Möglichkeit genutzt haben, ein zweites Los via Google+-Beitrag zu erhalten.

Den Gewinner habe ich gerade mit der Hilfe von random.org ermittelt: “A-Jey”. Herzlichen Glückwunsch!

Kategorien: Antary Sonstiges

2 Freikarten für den Kinofilm Apollo 18

Ich verlose 2 Freikarten für den Kinofilm Apollo 18, der am 13. Oktober 2011 in den deutschen Kinos gestartet ist. Die Freikarten können in jedem deutschen Kino eingelöst werden, in denen der Film präsentiert wird.

Zur Teilnahme müsst ihr lediglich einen Kommentar in diesem Beitrag mit einer gültigen E-Mail-Adresse hinterlassen. Damit erhaltet ihr 1 Los. Wenn ihr über diese Aktion bei Google+ berichtet, erhaltet ihr ein weiteres Los dazu. Aber nicht vergessen den Google+-Link in eurem Kommentar zu hinterlassen! Einsendeschluss ist der kommende Mittwoch, 26. Oktober 2011 um 18 Uhr.

Der Gewinner wird dann per Zufallsprinzip ausgelost und von mir per Mail benachrichtigt. Wenn ihr schnell antwortet, werde ich die Karten bereits am Donnerstag morgen versenden. Die Karten werden nur innerhalb Deutschland versendet.

Kategorien: Antary Sonstiges

Rechnung bzw. Quittung bei Privatverkauf

Manchmal kommt es vor, dass man als privater Verkäufer eines Artikels bei Amazon oder Ebay nach einer Rechnung / Quittung gefragt wird. Viele Verkäufer wissen in einer solchen Situation nicht genau, wie sie reagieren sollen. Diese Zusammenfassung soll die wichtigsten Fragen klären.

Was ist der Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Quittung?

Grundlegender Unterschied ist, dass eine Rechnung eine Forderung darstellt, die Quittung hingegen den Empfang einer Sache bestätigt. Beide Dokumente können dem Finanzamt als gewinnmindernde Betriebsausgabe vorgelegt werden. Dazu muss eine Quittung allerdings die wichtigsten Elemente einer Rechnung enthalten.

Muss ich dem Käufer eine Rechnung / Quittung auf sein Verlangen ausstellen?

Gewünscht ist hier ein “Kauf- und Zahlungsnachweis”, den der Käufer dem Finanzamt vorlegen kann. Wie das Dokument genannt wird, hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Ausstellung ab. Vor Zahlung nennt man es auch bei Privatleuten “Rechnung”, nach Zahlung spricht man von “Quittung”.

Auf eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG hat der Käufer keinen Anspruch. Dafür kann er eine Zahlungsbestätigung / Quittung fordern. Die Grundlage dazu ist in § 368 BGB gesetzlich geregelt.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Laut § 369 BGB hat der Schuldner (Käufer) die Kosten der Quittung zu tragen und vorzuschießen. Dabei zählen jedoch nur die tatsächlichen Kosten wie Porto, Briefumschlag oder Papier. Die Arbeitszeit darf nicht berechnet werden (BGHZ 114, 330; 124, 254).

Wie muss ein entsprechendes Dokument aussehen?

Die Quittung muss schriftlich erstellt werden. Mindestvoraussetzungen sind also Datum und Unterschrift des Verkäufers. Des Weiteren sollten enthalten sein: Name und Anschrift des Käufers sowie Verkäufers, Kaufsache, Kaufpreis und der Hinweis, dass der Verkäufer bezahlt hat. Dazu bietet sich “Betrag dankend erhalten am… Unterschrift” an.

Ganz wichtig: Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer darf nicht ausgewiesen werden.

Als Überschrift kann die Formulierung “Abwicklung des Kaufvertrags; Zahlungsbestätigung” verwendet werden. Möchte der Käufer unbedingt das Wort “Rechnung” lesen, empfiehlt es sich die Überschrift “Rechnung und Zahlungsbestätigung über Kauf von Privat” zu verwenden. Dadurch ist klar, dass es sich nicht um eine Rechung im Sinne von § 14 UStG handelt, sondern nur um einen Nachweis, dass der Käufer etwas zu einem bestimmten Preis gekauft und bezahlt hat. Dennoch sollte nochmal explizit erwähnt werden, dass es sich um eine Rechnung von einer Privatperson handelt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Warum der ganze Aufwand?

Selbständige, Gewerbetreibende, Freiberufler, Einzelunternehmer usw. können Käufe von Privatleuten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dies gilt auch für gebrauchte Ware. Damit die Betriebsausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie einen Nachweis erbringen.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Ich übernehme keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte.

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Google Analytics darf in Deutschland eingesetzt werden

Vor kurzem habe ich berichtet, wie ihr “Google Analytics” relativ sicher betreiben könnt. Dennoch waren viele Datenschützer der Meinung, dass das Statistiktool nicht den deutschen und europäischen Datenschutzvorgaben entspricht.

Seit einigen Tagen kann “Google Analytics” nun rechtssicher, d.h. ohne Beanstandung der deutschen Datenschutzbehörden eingesetzt werden. Neben einem Blogpost und einer Pressemitteilung von Google, bestätigt dies auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Zur rechtssicheren Nutzung genügen zukünftig folgende Schritte:

  • Bitte erwähnen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung, dass Google Analytics auf Ihrer Website eingesetzt wird.
  • Implementieren Sie die IP-Masken Funktion, die Google Analytics anweist, nicht die vollständige IP-Adresse Ihrer Nutzer zu speichern oder zu verarbeiten.
  • Weisen Sie in Ihren Datenschutzbestimmungen auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Google Analytics-Funktion mittels eines Browser Add-on hin. Endnutzer können, falls gewünscht, sehr einfach durch Installation dieses Browser Add-on verhindern, dass Analyse-Informationen an Google gesendet werden. Diese Möglichkeit besteht seit über einem Jahr für Google Chrome, Firefox und Internet Explorer, ist jetzt auch für Safari und Opera verfügbar und hat sich als erfolgreiche und effiziente Lösung für die Nutzer erwiesen.
  • Wir haben aktualisierte Nutzungsbedingungen eingeführt, die mit den Datenschutzbehörden abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten.

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Videofilme sollen IDs bekommen

Bücher (ISBN) und Waren (UPC, EAN, GTIN) werden durch eine eindeutige Nummer gekennzeichnet. In Zukunft sollen auch Filme, Serien und andere kommerzielle Videoinhalte eine eindeutige Kennung (ID) bekommen. Die Identifizierungskennzeichen sollen in ein Register namens “Entertainment Identifier Registry” (EIDR) verzeichnet werden. Das Projekt wurde von MovieLabs, CableLabs, Comcast und Rovi initiiert. Aber auch viele Hollywood-Studios wie beispielsweise Universal Pictures, Paramount Pictures, Walt Disney Pictures oder Warner Bros. Entertainment unterstützen das Projekt mittlerweile.

In erster Linie sollen durch EIDR der digitale Handel rationalisiert und die Kennzeichnung und Lizenzierung von Inhalten vereinfacht werden. Deshalb sollen zuerst nur EIDR-Mitglieder freien Zugriff auf die Datenbank haben. Früher oder später werden aber höchstwahrscheinlich auch Kunden Zugriff auf eine öffentliche Datenbank erhalten. Vor allem bei der Identifizierung von Filmfassungen wäre dies sehr nützlich, denn viele Filme kommen heutzutage in zig Fassungen auf den Markt. Aber auch bei Inhalten mit demselben Namen könnte eine zentrale Datenbank helfen den Durchblick zu bewahren. Andererseites könnte die ID auch als Wasserzeichen dienen, um illegale Kopien zurückzuverfolgen.

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H.265 kommt 2013 als H.264-Nachfolger

H.264 ist ein Standard zur hocheffizienten Videokompression der bereits 2003 veröffentlicht wurde. Mittlerweile kommt er fast in allen Bereichen zum Einsatz. Neben Blu-ray, DVB-S2 und Video-Streaming wird er beispielsweise auch in Smartphones und Digitalkameras verwendet. Zum geplanten Nachfolger ist bisher nicht viel zu hören, weshalb ich euch über den aktuellen Stand informieren möchte.

Das Nachfolgeprojekt befindet sich derzeit in Entwicklung und hört auf den Namen “High Efficiency Video Coding” (HEVC). Nach aktuellem Stand ist die Fertigstellung für Januar 2013 geplant. Anschließend soll der neue Standard als H.265 von der ITU-T verabschiedet werden.

Im Vergleich zu H.264 High Profile (HP) soll H.265 bei gleicher Bildqualität doppelt so gut komprimieren. Dies soll dadurch erreicht werden, dass H.265 nur die halbe Bitrate benötigt. Gegenwärtig soll HEVC bereits etwa 30 Prozent Datenrate einsparen. Hauptneuerung ist ein neues Konzept für die Entropiekodierung. Der “Probability Interval Partitioning Entropy” (PIPE) genannte Algorithmus sorgt für eine verlustfreie Datenkompression. Jedem einzelnen Zeichen eines Codierverfahrens werden unterschiedlich lange Folge von Bits zugeordnet.

Weitere Informationen und auch technische Details gibts auf der offiziellen Homepage.

HP TouchPad morgen für 129 Euro

Notebooksbilliger hat noch 1.300  HP Touchpads ergattern können, die ab morgen Vormittag verkauft werden. Der Verkauf erfolgt im Facebook-Shop. Die genaue Uhrzeit wird kurzfristig auf der Fanpage bekannt gegeben. Dabei kann jeder User nur ein Gerät bestellen. Dank des günstigen Preises von 129 Euro für die Version mit 32 GByte wird das WebOS-Tablet höchstwahrscheinlich sehr schnell ausverkauft sein.

Ich werde ebenfalls versuchen ein HP Touchpad zu ergattern. Für den Preis kann man nichts falsch machen. Außerdem arbeiten die Cyanogenmod-Macher bereits an einem Multi-Boot-Mod, mit dem man wahlweise WebOS oder Android starten kann.

500 Euro und viele Preise gewinnen

Mein Blognachbar Tim hat zum 4. Geburtstag seines Blogs ein großes Gewinnspiel gestartet. In seinem Blog schreibt er unter anderem über Web 2.0, Datenrettung, Datensicherung und diverse Netzwerkthemen wie beispielsweise NAS. Beim Gewinnspiel jedoch gibt es neben einigen Preisen, die aktuell noch nicht feststehen, folgendes zu gewinnen:

  • 1 x 350 € in bar
  • 1 x 150 € in bar
  • AVM Fritz!WLAN Repeater N/G
  • FACEVSION TOUCHCAM N1 HD
  • Linksys WUSB100 Wireless Netwerk USB-Adapter
  • Eye-Fi Connect X2 Secure Digital (SDIO) Wi-Fi Card 4GB, 11Mbps, SDHC

Maximal kann jeder Teilnehmer 11 Lose erhalten. Jeweils 1 Los für einen Tweet oder Google+-Beitrag und 9 Lose wenn ihr in eurem Blog über das Gewinnspiel berichtet. Das Gewinnspiel läuft noch bis zum 04.11.2011 24 Uhr. Die genauen Teilnahmebedingungen könnt ihr direkt bei Tim nachlesen.

Zum Gewinnspiel

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Google Analytics und Datenschutz

Erst kürzlich berichtete ich von dem rechtlichen Risiko beim Einsatz von “Social-Plugins” wie dem Facebook- oder Google+-Button. Ähnliche Problematik bestehet auch bei dem kostenlosen Web-Analysewerkzeug “Google Analytics”. Standardmäßig speichert “Google Analytics” ohne Einwilligung die IP-Adresse der Seitenbesucher und setzt außerdem ein Cookie. Genauere Infos zu den rechtlichen Hintergründen gibts zum Beispiel bei Spreerecht.

Obwohl “Google Analytics” nach Ansicht vieler Datenschützer nicht den Datenschutzvorgaben entspricht, können Webseitenbetreiber das Statistiktool mit zwei einfachen Schritten relativ beruhigt weiterbetreiben.

IP-Adresse anonym speichern

Der Tracking-Code zum Einbinden von “Google Analytics” muss um den Abschnitt “_gaq.push([‘_gat._anonymizeIp’]);” ergänzt werden.

[sourcecode language=”javascript”]<script type="text/javascript">
var _gaq = _gaq || [];
_gaq.push([‘_setAccount’, ‘UA-XXXXXX-X’]);
_gaq.push([‘_gat._anonymizeIp’]);
_gaq.push([‘_trackPageview’]);

(function() {
var ga = document.createElement(‘script’); ga.type = ‘text/javascript’; ga.async = true;
ga.src = (‘https:’ == document.location.protocol ? ‘https://ssl’ : ‘http://www’) +
‘.google-analytics.com/ga.js’;
var s = document.getElementsByTagName(‘script’)[0]; s.parentNode.insertBefore(ga, s);
})();
</script>[/sourcecode]

Bei der Verwendung des WordPress-Plugins Google Analyticator muss der zusätzliche Code lediglich in den Plugineinstellungen eingetragen werden.

Besucher über den Einsatz von “Google Analytics” in der Datenschutzerklärung hinweisen

Nachfolgend das Muster einer Datenschutzerklärung von SCHWENKE & DRAMBURG – spreerecht.de, das eins zu eins übernommen werden kann:

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse, die jedoch vor dem Speichern mit der Methode _anonymizeIp() anonymisiert wird, so dass sie nicht mehr einem Anschluss zugeordnet werden kann) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.

Sie können der Erhebung der Daten durch Google-Analytics mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, indem sie ein Deaktivierungs-Add-on (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) für Ihren Browser installieren.

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Gastbeitrag: Usenet – Der Vorreiter des Internets

Das Usenet ist ein sehr altes Kommunikationssystem, das heute noch in Gebrauch ist. Es ist dem Internet in gewisser Weise ähnlich, ist ihm aber viele Jahre voraus. Dieses System wurde ursprünglich entwickelt, um zwei Universitäten den Austausch von Informationen untereinander über Server in den späten 1970er Jahren zu ermöglichen. Das System wurde schnell von den einzelnen Benutzern angenommen und wurde der Vorläufer zu den Foren, die man heute aus dem Internet kennt.

Ursprünglich war das Usenet dazu da, miteinander in Kontakt zu treten und grenzübergreifend Diskussionen über die verschiedensten Themen zu führen. Das reicht vom  hochintellektuellen Schach-Forum über Fachdiskussionen für Ingenieure, Rezept-Börsen für Hobbyköche bis hin zu politischen und tagesaktuellen Nachrichtenforen. Somit wurde das Usenet zu einem großen, digitalen Schwarzen Brett für Debatten, Witze, Selbstdarsteller oder Kurzgeschichten – und das alles lange bevor es soziale Netzwerke wie Facebook und StudiVZ  gab. Um die Übersicht bei so vielen Nutzern und Beiträge zu wahren, bediente man sich sogenannter Hierarchien,  welche die Diskussionen in grobe Themenblöcke einordnen.  Diesen Hierarchien sind wiederrum die Newsgroups unterstellt, die ein engeres Themenspektrum abdecken. Schließlich finden sich in jeder Newsgroup viele Beiträge – die so genannten Threads.

Neben dem Schreiben von Nachrichten, kann das System auch zum Austausch von Dateien, Bildern und anderen Materialien, die im Usenet als Binaries bezeichnet werden, verwendet werden. Das System verteilt Informationen ein wenig anders als das normale Internet, mittels einer Kette von Newsservern, die untereinander Informationen austauschen und replizieren. Es gibt ungefähr 100.000 Newsgroups—die auf diesen Servern weltweit verfügbar sind. Da die Dateien nicht von User zu User transferiert werden müssen, sondern auf einem Server gelagert werden, können Daten mit hoher Geschwindigkeit übertragen werden.

Um auf das Usenet zugreifen zu können, bedient man sich in der Regel eines Providers, wie den größten deutschen Anbieter UseNeXT. Da jeder Betreiber unterschiedliche Pakete anbietet, sollten interessierte Nutzer einen Provider-Vegleich zu Rate ziehen um den passenden Anbieter auszuwählen. Da nahezu jeder Anbieter eine kostenlose Testphase anbietet, kann man die verschiedenen Provider zudem beliebig auf Herz und Nieren testen!

Mein Name ist Thomas und ich vertreibe einige Usenet-Informationsseiten. http://de.usenet-deluxe.com informiert allgemein über das Thema Usenet mit einem Schwerpunkt auf die drei großen Anbieter UseNeXT, Usenet.nl und Binverse. Auf http://de.1usenet.com erhalten interessierte Besucher dagegen einen umfassenden Vergleich und Reviews zu 14 der weltweit bekanntesten Usenet Provider.

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Cookies sollen verboten werden

Nachdem ich erst gestern über das rechtliche Risiko beim Einsatz von “Social-Plugins” wie beispielsweise dem Like-Button von Facebook oder dem neuen Google-”+1″-Button berichtete, kommt heute die nächste Hiobsbotschaft. Alle EU-Mitgliedsstaaten hätten ursprünglich bereits bis Ende Mai 2011 die sogenannte Cookie-Richtlinie umsetzten müssen. Die geplante Vorschrift des § 13 Abs. 8 TMG befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren  und wurde vom Bundesrat bereits beschlossen.

Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.

Demnach wird eine Datenspeicherung auf dem Gerät des Webseitenbesuchers zukünftig komplett untersagt. Nur zwei Ausnahmen bestehen. Erstens die vorherige Zustimmung des Webseitenbesuchers. Dies scheint aber relativ unpraktikabel, müssten sich doch alle Besucher durch eine regelrechte Flut von Pop-Ups kämpfen. Die zweite Ausnahme betrifft die unbedingte Notwendigkeit. Hierauf werden sich aber bestimmt nur Online-Shops, Banken und Co darauf berufen können.

Im Endeffekt bedeutet das für die meisten Webseiten- und Diensteanbieter praktisch das Ende von Cookies. An der Stelle sollte man auch bedenken, dass sich der Gesetzentwurf zwar primär auf Cookies bezieht, aber der Wortlaut weit über Cookies hinaus geht und alles erfasst, was auf dem Gerät des Nutzers gespeichert wird. Jede Speicherung im Endgerät, ob Cache, Daten für Webapps oder das Setzten von Bookmarks sind davon betroffen.

Aktuell müssen wir abwarten und hoffen, dass der Bundestag dem Gesetz in der jetzigen Form nicht zustimmen wird.

Selbstverständlich kann man auch ohne Cookies vernünftig surfen. Man müsste sich lediglich ein paar Mal mehr einloggen und evtl. anfangs mit ein paar kleinen Problemen leben. Allerdings sehe ich das Hauptproblem ganz wo anders. Was passiert mit den zigtausenden Webseitenbetreiber, die die Vorschrift nicht umsetzten und von einer Abmahnwelle getroffen werden? Ganz zu schweigen von dem Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Webseiten.

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Rechtliches Risiko bei Facebook- und Google+-Button

Sehr viele Blogger und immer mehr “normale Webseiten” wie beispielsweise Golem.de setzten so genannte “Social-Plugins” ein. Unter diesen Begriff fallen beispielsweise der Like-Button von Facebook, der Twitter-Button und der Google-“+1”-Button. Bei spreerecht.de gibt es zwei gute Artikel zum rechtlichen Risiko beim Einsatz solcher Buttons:

Hauptproblem der “Social-Plugins” ist, dass sie sehr wahrscheinlich die IP-Adresse von Besuchern erheben. Theoretisch auch von Besuchern, die nicht Mitglied bei Facebook, Twitter, Google und Co sind. Da die IP-Adresse als ein personenbezogenes Datum eingestuft wird, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Da es aber noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Einbindung von “Social-Plugins” eine Datenschutzverletzung darstellen, ist die Gefahr abgemahnt zu werden noch eher gering.

Auf jeden Fall sollte aber die Datenschutzerklärung im Impressum entsprechend ergänzt werden. Die potentielle Datenschutzverletzung durch das Einbinden der “Social-Plugins” wird zwar nicht umgangen, aber das Risiko einer Abmahnung wird erheblich gesenkt.

Nachfolgend das Muster einer Datenschutzerklärung von SCHWENKE & DRAMBURG – spreerecht.de, für den Liko-Button von Facebook:

Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”). Die Plugins sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel oder ein „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz “Facebook Social Plugin” gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: https://developers.facebook.com/docs/plugins.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Wir haben daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informieren Sie daher entsprechend unserem Kenntnisstand:

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls Sie kein Mitglied von Facebook sind, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook Ihre IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook: http://www.facebook.com/policy.php.

Wenn Sie Facebookmitglied sind und nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit Ihren bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

Ebenfalls ist es möglich Facebook-Social-Plugins mit Add-ons für Ihren Browser zu blocken, zum Beispiel mit dem “Facebook Blocker”.

Ebenfalls von SCHWENKE & DRAMBURG – spreerecht.de ein Muster einer Datenschutzerklärung zum “+1”-Button von Google:

Unser Internetauftritt verwendet die “+1″-Schaltfläche des sozialen Netzwerkes Google Plus, welches von der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States betrieben wird (“Google”). Der Button ist an dem Zeichen “+1″ auf weißem oder farbigen Hintergrund erkennbar.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die eine solche Schaltfläche enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Google auf. Der Inhalt der “+1″-Schaltfläche wird von Google direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Wir haben daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Google mit der Schaltfläche erhebt, gehen jedoch davon aus, dass Ihre IP-Adresse mit erfasst wird.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte Googles Datenschutzhinweisen zu der “+1″-Schaltfläche: http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html

Wenn Sie Google Plus-Mitglied sind und nicht möchten, dass Google über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit Ihren bei Google gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Google Plus ausloggen.

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Google+ Icon in verschiedenen Auflösungen

Trotz meiner bescheidenen Photoshopkünste habe ich mich an einem Google+ Icon versucht. Direkt bei Google gibt es bereits eine Möglichkeit an das Icon zu gelangen, aber mit einer Auflösung von 64 x 64 Pixeln ist dies relativ klein.

Mein Icon steht von 32 bis 1024 Pixel und diversen Zwischenstufen zur Verfügung. Beim Aussehen habe ich versucht es möglichst nahe am Original zu belassen. Lediglich die Ecken sind etwas stärker abgerundet.

Download Google+ Icon Pack

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Detaillierte Luftbilder von Bayern

Der Freistaat Bayern hat nach einem erfolgreichen Pilotprojekt mit OpenStreetMap Luftbilder in einer Auflösung von zwei Metern freigegeben. Sie wurden im Winter 2008/2009 aufgenommen und sind damit rund zwei Jahre alt. Alle drei Jahre sollen die Luftbilder aktualisiert werden.

In Städten (Google Maps, BayernViewer) kann die Auflösung nicht mit Google Maps mithalten. In ländlichen Gegenden (Google Maps, BayernViewer) ist es genau umgekehrt. Die Bilder des BayernViewers sind um einiges detaillierter und schärfer.

Zum BayernViewer

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