Rechnung bzw. Quittung bei Privatverkauf

Manchmal kommt es vor, dass man als privater Verkäufer eines Artikels bei Amazon oder Ebay nach einer Rechnung / Quittung gefragt wird. Viele Verkäufer wissen in einer solchen Situation nicht genau, wie sie reagieren sollen. Diese Zusammenfassung soll die wichtigsten Fragen klären.

Was ist der Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Quittung?

Grundlegender Unterschied ist, dass eine Rechnung eine Forderung darstellt, die Quittung hingegen den Empfang einer Sache bestätigt. Beide Dokumente können dem Finanzamt als gewinnmindernde Betriebsausgabe vorgelegt werden. Dazu muss eine Quittung allerdings die wichtigsten Elemente einer Rechnung enthalten.

Muss ich dem Käufer eine Rechnung / Quittung auf sein Verlangen ausstellen?

Gewünscht ist hier ein “Kauf- und Zahlungsnachweis”, den der Käufer dem Finanzamt vorlegen kann. Wie das Dokument genannt wird, hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Ausstellung ab. Vor Zahlung nennt man es auch bei Privatleuten “Rechnung”, nach Zahlung spricht man von “Quittung”.

Auf eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG hat der Käufer keinen Anspruch. Dafür kann er eine Zahlungsbestätigung / Quittung fordern. Die Grundlage dazu ist in § 368 BGB gesetzlich geregelt.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Laut § 369 BGB hat der Schuldner (Käufer) die Kosten der Quittung zu tragen und vorzuschießen. Dabei zählen jedoch nur die tatsächlichen Kosten wie Porto, Briefumschlag oder Papier. Die Arbeitszeit darf nicht berechnet werden (BGHZ 114, 330; 124, 254).

Wie muss ein entsprechendes Dokument aussehen?

Die Quittung muss schriftlich erstellt werden. Mindestvoraussetzungen sind also Datum und Unterschrift des Verkäufers. Des Weiteren sollten enthalten sein: Name und Anschrift des Käufers sowie Verkäufers, Kaufsache, Kaufpreis und der Hinweis, dass der Verkäufer bezahlt hat. Dazu bietet sich “Betrag dankend erhalten am… Unterschrift” an.

Ganz wichtig: Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer darf nicht ausgewiesen werden.

Als Überschrift kann die Formulierung “Abwicklung des Kaufvertrags; Zahlungsbestätigung” verwendet werden. Möchte der Käufer unbedingt das Wort “Rechnung” lesen, empfiehlt es sich die Überschrift “Rechnung und Zahlungsbestätigung über Kauf von Privat” zu verwenden. Dadurch ist klar, dass es sich nicht um eine Rechung im Sinne von § 14 UStG handelt, sondern nur um einen Nachweis, dass der Käufer etwas zu einem bestimmten Preis gekauft und bezahlt hat. Dennoch sollte nochmal explizit erwähnt werden, dass es sich um eine Rechnung von einer Privatperson handelt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Warum der ganze Aufwand?

Selbständige, Gewerbetreibende, Freiberufler, Einzelunternehmer usw. können Käufe von Privatleuten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dies gilt auch für gebrauchte Ware. Damit die Betriebsausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie einen Nachweis erbringen.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Ich übernehme keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte.

Tobi

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19 Antworten

  1. Paper sagt:

    Danke, das hat mir bei einem Problem geholfen!

    Habe bei Amazon (als Privatverkäufer) etwas an einen gewerblichen Käufer verkauft. Da ich anfangs unwissend war und auf seine Frage ob ich ihm eine Rechnung mit MwSt ausstellen könnte mit ja geantwortet hatte, wollte er den kauf wiederrufen da er die Rechnung fürs Finanzamt brauchte.

    Werde ihm nun eine Quittung ausstellen und es ihm nochmals erläutern, hoffe er akzeptiert das so….

    • Tobi sagt:

      Muss er eigentlich, da du als Privatperson schließlich keine Mehrwertsteuer ausweisen darfst.

      Tipp für den nächsten Verkauf: eindeutig als Privatverkauf kennzeichnen.

  2. Michael Mayer sagt:

    Muss der Privatverkäufer den eingenommenen Betrag dann versteuern?

    • Tobi sagt:

      Wenn es sich um einen reinen Privatverkauf handelt, d.h. die verkaufte Ware auch privat angeschafft wurde, dann natürlich nicht. Ansonsten theoretisch schon, allerdings kenne ich mich da zu wenig aus, um dir eine fundierte Antwort geben zu können.

  3. Johanna sagt:

    habe Ware bei jemand auf Ebay bestellt, erst nachdem die Ware geliefert war, habe ich auf der rehcnung gemerkt, dass dort keine Steuernummer angegeben ist und auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde; der Verkäufer hat einen Auftritt wie ein gewerblicher Unternehmer gehabt, kein hinweis auf den Privatverkauf – muss ich die Ware abnehmen?

  4. Andre sagt:

    Hallo,

    ich erwerbe als gewerblicher Verkäufer regelmäßig auf eBay Produkte von Privatpersonen.

    Um den Privatverkäufern die ganze Sache zu erleichtern möchte ich ein Vordruck erstellen, in dem ich immer der Käufer bin. Regelmäßig müssen geändert werden: Name, Anschrift des Verkäufers, die Kaufsache, der Verkaufspreis, Betrag-erhalten-am-Klausel und die Unterschirft des VK.

    Sollte ich noch ein Paragrafen hinzufügen, der begründet, warum keine USt. anfällt?

    • Tobi sagt:

      Das kannst du machen, ist aber natürlich nicht notwendig. Würde ich nur reinnehmen, wenn du oft danach gefragt wirst ;)

  5. Lisa sagt:

    Hallo,

    wie lange nach dem Verkauf muss man noch eine Quittung ausstellen ?
    Ich habe im Oktober 2017 etwas privat verkauft und der Käufer möchte nun nachträglich noch eine Quittung.
    Muss ich dem Käufer noch eine Quittung ausstellen ?

    vG

    • Tobi sagt:

      Ich weiß nicht, ob es hier Fristen gibt und falls ja, wie diese aussehen. Ich würde dem Käufer einfach die Quittung ausstellen, dann ist er zufrieden.

  6. Andreas Hahn sagt:

    Hi, eine Frage hierzu: “Laut § 369 BGB hat der Schuldner (Käufer) die Kosten der Quittung zu tragen und vorzuschießen. Dabei zählen jedoch nur die tatsächlichen Kosten wie Porto, Briefumschlag oder Papier. Die Arbeitszeit darf nicht berechnet werden.” Woher stammt die Info zu den tatsächlichen Kosten? MfG

    • Tobi sagt:

      Das ist die gängige Rechtspraxis und wurde auch schon in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes so bestätigt (BGHZ 114, 330; 124, 254).

  7. Rita sagt:

    Hallo,
    erstmal Kompliment für diesen ausfürlichen Beitrag! Bisher der ausführlichste, den ich zu diesem Thema finden konnte. Dennoch hätte ich eine Frage, da ich als absoluter Laie schon Probleme mit den Begrifflichkeiten habe:

    Ich habe privat ein Produkt an einen (offensichtlich gewerblichen) Käufer verkauft. Dieser hat den Betrag € 5,80 (€ 3,- für den Artikel plus € 2,80 für den Versand) per PayPal bezahlt. Ich anschließend den Artikel versendet. Und hätte der Käufer gerne eine Rechnung für den Artikel.

    Was genau muss ich jetzt tun? Eine Rechnung – so wie in Ihrem Beitrag beschrieben – scheint ja nicht nötig zu sein. Also sollte es die Quittung sein. Aber was heißt “Mehrwertsteuer nicht ausweisen”? Heißt das, ich muss von den € 5,80 die 19 % abziehen und den übrigen Betrag als “erhalten” in die Quittung schreiben? Ich bin da leider total ratlos und wäre dankbar, wenn Sie mir einen Tipp geben könnten :)

    MfG

  8. Emily Schreiber sagt:

    Hallo, erstmal vielen Dank für diesen tollen Artikel! Nun meine Frage: ich verkaufe regelmäßig meine gebrauchten Sachen auf eBay an private Kunden. Nichts davon kommt jedoch über die steuerlichen Grenzen von 10 Artikeln oder 700€. Kann ich den Versand der Ware an die Käufer steuerlich absetzen?

    • Tobi sagt:

      Ich kann keine Steuerberatung anbieten, aber ich würde ganz klar nein sagen! Wenn du den Versand absetzt müsstest du im Gegenzug auch die Einnahmen angeben da würde es sich eh nicht mehr lohnen ;-)

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