BGH-Urteil: Mindestlaufzeit von Glasfaserverträgen beginnt mit Vertragsabschluss
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Glasfaserverträgen deutlich gestärkt. In einem aktuellen Urteil stellte das Gericht klar, dass die Mindestvertragslaufzeit eines Glasfaseranschlusses bereits mit dem Abschluss des Vertrags beginnt – und nicht erst mit der späteren Freischaltung des Anschlusses (Az. III ZR 8/25).
Hintergrund der Entscheidung ist die in der Branche lange gängige Praxis, die Laufzeit von meist 24-monatigen Glasfaserverträgen erst ab dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, an dem der Anschluss technisch nutzbar ist. Da der Ausbau von Glasfaserleitungen häufig Monate oder sogar Jahre dauern kann, führte dies dazu, dass Kundinnen und Kunden faktisch deutlich länger an einen Anbieter gebunden waren, als es das Gesetz vorsieht.
Klage der Verbraucherzentrale NRW erfolgreich
Gegen diese Praxis ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gerichtlich vor, unter anderem gegen die Deutsche GigaNetz GmbH. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg erklärte diese Klauseln für unwirksam. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil nun höchstrichterlich.
Nach Auffassung des BGH verstoßen solche Regelungen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in der Regel das Datum der Auftragsbestätigung. Die Zeit des Ausbaus dürfe nicht zusätzlich auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen werden.
Keine Sonderregeln für Glasfaserausbau
Die Netzbetreiber argumentierten, dass beim Glasfaserausbau besondere Umstände gelten würden, etwa durch aufwendige Tiefbauarbeiten und schwer planbare Verzögerungen. Diese Argumente ließ der BGH jedoch nicht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung beginne die Vertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Leistungserbringung.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil konkret: Auch wenn sich der Ausbau verzögert, verschiebt sich der Kündigungstermin nicht nach hinten. Ein Anbieterwechsel ist somit früher möglich als von vielen Unternehmen bislang eingeräumt.
Hilfe für betroffene Kunden
Die Verbraucherzentrale NRW begrüßte das Urteil ausdrücklich. Sie stellt betroffenen Kundinnen und Kunden auf ihrer Internetseite ein Musterschreiben zur Verfügung, mit dem sie ihre Rechte gegenüber ihrem Anbieter geltend machen können. Darin wird auf die nun eindeutig geklärte Rechtslage verwiesen, wonach die Mindestvertragslaufzeit bereits mit Vertragsabschluss beginnt.
Das Urteil gilt als wegweisend für die gesamte Telekommunikationsbranche und dürfte Auswirkungen auf zahlreiche bestehende Glasfaserverträge haben.

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